Die Eigenheimversicherung läuft oft jahrzehntelang unverändert – mit einer Versicherungssumme, die nicht mehr zu den heutigen Baukosten passt. Ein Wechsel lohnt sich, wenn Sie Fristen, Bank und Versicherungssumme im Blick haben. Hier finden Sie alle Kündigungswege, was beim Hauskauf gilt, und eine Vorlage für das Kündigungsschreiben.
Sie können Ihre Eigenheimversicherung zum Ende der Versicherungsperiode mit der Frist aus Ihrem Vertrag kündigen; gesetzlich liegt sie zwischen einem und drei Monaten. Verträge mit mehr als drei Jahren Laufzeit können Verbraucher zum Ende des dritten Jahres und danach jährlich mit einem Monat Frist kündigen (§ 8 Abs. 3 VersVG). Nach einem Schaden ist eine Kündigung bis einen Monat nach Abschluss der Entschädigungsverhandlungen möglich (§ 96 VersVG). Wer ein Haus kauft, tritt in die bestehende Versicherung ein und kann sie binnen eines Monats ab dem Erwerb kündigen (§ 70 VersVG). Ist das Haus finanziert, muss meist die Bank eingebunden werden.
Je nach Anlass gelten unterschiedliche Fristen. Diese Möglichkeiten gibt es.
Die ordentliche Kündigung wirkt zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Die Frist ist für beide Seiten gleich und beträgt mindestens einen und höchstens drei Monate (§ 8 Abs. 2 VersVG).
Bei Laufzeiten über drei Jahren können Verbraucher zum Ende des dritten Jahres und danach jährlich mit einem Monat Frist kündigen (§ 8 Abs. 3 VersVG). Ein Dauerrabatt kann dann anteilig zurückverlangt werden.
Nach einem Versicherungsfall dürfen beide Seiten kündigen – bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung (§ 96 VersVG). Ihre Kündigung kann sofort oder spätestens zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirken.
Mit dem Kauf tritt der Käufer in die bestehende Versicherung ein (§ 69 VersVG). Er kann sie binnen eines Monats ab dem Erwerb kündigen – mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der Versicherungsperiode (§ 70 VersVG). Als Erwerb gilt bei Liegenschaften die Eintragung im Grundbuch.
Beim Verkauf geht die Versicherung auf den Käufer über. Informieren Sie Ihren Versicherer über den Verkauf, damit die Prämie richtig abgerechnet wird.
Ist die Polizze zugunsten Ihrer Bank vinkuliert, muss die Bank beim Wechsel in der Regel eingebunden werden. Der neue Vertrag braucht wieder eine Vinkulierung, sonst fordert die Bank einen Nachweis an.
So bleibt Ihr Haus durchgehend versichert – und im Schadenfall richtig bewertet.
Auf der Polizze stehen Ablauf, Kündigungsfrist und eine allfällige Vinkulierung zugunsten der Bank. Ist das Haus finanziert, klären Sie den Wechsel früh mit der Bank.
Die Versicherungssumme sollte dem heutigen Neubauwert entsprechen. Ist sie zu niedrig, kürzt der Versicherer im Schadenfall anteilig. Zubauten, Dachausbau oder Photovoltaik gehören mitversichert.
Feuer, Sturm, Leitungswasser, Hagel, Schneedruck und Elementarschäden wie Hochwasser: Achten Sie auf Sublimits, Selbstbehalte und den Verzicht auf den Unterversicherungseinwand.
Der neue Vertrag beginnt nahtlos mit dem Ende des alten. Bei finanzierten Häusern wird er wieder zugunsten der Bank vinkuliert.
Die Kündigung muss rechtzeitig beim Versicherer einlangen. Bewahren Sie die Kündigungsbestätigung auf und schicken Sie der Bank bei Bedarf die neue Polizze.
Ergänzen Sie die Angaben in eckigen Klammern. Als Ihr Versicherungsmakler übernehmen wir die Kündigung und die Abstimmung mit der Bank gerne für Sie.
[Ihr Vor- und Nachname] [Straße, PLZ Ort] An [Name des Versicherers] [Adresse oder E-Mail-Adresse des Versicherers] [Ort], am [Datum] Kündigung meiner Eigenheimversicherung Polizzennummer: [Nummer] Versicherte Liegenschaft: [Adresse des Hauses] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündige ich den oben genannten Versicherungsvertrag zum nächstmöglichen Termin [oder: zum TT.MM.JJJJ]. [Nur beim Hauskauf: Ich habe die Liegenschaft am TT.MM.JJJJ erworben und kündige gemäß § 70 VersVG mit sofortiger Wirkung / zum Ende der Versicherungsperiode.] Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung schriftlich. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] [Vor- und Nachname]
Stand: Oktober 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 8, 69, 70, 96 VersVG (Versicherungsvertragsgesetz im RIS). Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung; was für Ihren Vertrag gilt, ergibt sich aus Polizze und Bedingungen.
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