Sie brauchen Geld, die Prämie drückt oder der Vertrag passt nicht mehr zu Ihrem Leben? Eine Lebensversicherung lässt sich kündigen – aber das ist oft der teuerste Weg. Hier lesen Sie, was Sie bei einer Kündigung bekommen, welche steuerlichen Folgen drohen können und welche Alternativen es gibt.
Eine Lebensversicherung mit laufender Prämie können Sie jederzeit zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 165 VersVG). Sie erhalten dann den Rückkaufswert, der vor allem in den ersten Jahren oft unter den eingezahlten Prämien liegt (§ 176 VersVG). Wird der Vertrag in den ersten drei Jahren für mehr als ein Jahr prämienfrei gestellt oder die Prämie um mehr als die Hälfte gesenkt, droht eine Nachversteuerung von 7 % Versicherungssteuer. Prüfen Sie deshalb zuerst die Alternativen: prämienfrei stellen, Prämie senken oder – bei vielen Fondspolizzen – eine Teilentnahme.
Kündigung ist nur einer von mehreren Wegen. Die Folgen unterscheiden sich deutlich.
Bei laufender Prämie jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode möglich (§ 165 VersVG). Der Vertrag endet, Sie erhalten den Rückkaufswert. Ein Abzug ist nur zulässig, wenn er vereinbart und angemessen ist (§ 176 Abs. 4 VersVG).
Sie zahlen nicht mehr ein, der Vertrag läuft mit dem Angesparten weiter. Leistungen und Versicherungssumme sinken entsprechend. Die Abschlusskosten werden dabei wie beim Rückkauf nur anteilig angerechnet.
Sie reduzieren die laufende Prämie, der Vertrag bleibt bestehen. In den ersten drei Jahren zählt eine Senkung um mehr als die Hälfte versicherungssteuerlich wie eine Prämienfreistellung.
Bei vielen fondsgebundenen Verträgen ist eine Entnahme aus dem Guthaben vertraglich vorgesehen. Sie bekommen Geld, ohne den Vertrag zu beenden. Ob und zu welchen Kosten, steht in Ihren Bedingungen.
Endet der Vertrag im ersten Jahr, dürfen die einmaligen Abschlusskosten beim Rückkaufswert nicht berücksichtigt werden. Bis zum Ende des fünften Jahres nur anteilig nach der tatsächlichen Laufzeit (§ 176 Abs. 5 VersVG).
Dient die Lebensversicherung als Sicherheit für einen Kredit, ist sie meist zugunsten der Bank vinkuliert. Kündigung oder Prämienfreistellung sind dann nur mit der Bank möglich.
Eine Lebensversicherung zu kündigen heißt: Rückkaufswert statt Ablaufleistung, oft weniger als eingezahlt, und der Ablebensschutz ist weg. Fast immer gibt es Wege, die weniger kosten.
Eine Kündigung lässt sich nicht rückgängig machen. Diese Schritte schützen Sie vor teuren Fehlern.
Lassen Sie sich vom Versicherer schriftlich den aktuellen Rückkaufswert, den Wert bei Prämienfreistellung und die Möglichkeit einer Teilentnahme bestätigen. Die Vorlage unten hilft dabei.
Was bringt der Rückkauf heute, was die prämienfreie Fortführung bis zum Ablauf? Wie viel Geld brauchen Sie tatsächlich – reicht eine Entnahme?
Vertragsbeginn, Prämienzahlung und Laufzeit entscheiden, ob eine Nachversteuerung droht. Bei Einmalerlägen und kurzen Laufzeiten kann auch Einkommensteuer anfallen. Lassen Sie das im Einzelfall prüfen.
Brauchen Sie den Todesfallschutz noch, schließen Sie den Ersatz ab, bevor der alte Vertrag endet.
Kündigen Sie schriftlich zum Ende der Versicherungsperiode und lassen Sie sich Kündigung und Auszahlungsbetrag bestätigen.
Mit diesem Schreiben holen Sie die Zahlen ein, die Sie für die Entscheidung brauchen – ohne den Vertrag schon zu kündigen. Wir werten die Antwort gerne mit Ihnen aus.
[Ihr Vor- und Nachname] [Straße, PLZ Ort] An [Name des Versicherers] [Adresse oder E-Mail-Adresse des Versicherers] [Ort], am [Datum] Anfrage zu meiner Lebensversicherung Polizzennummer: [Nummer] Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie mir zu meinem oben genannten Vertrag schriftlich mit: 1. den aktuellen Rückkaufswert bei Kündigung zum nächstmöglichen Termin, mit Angabe eines allfälligen Abzugs, 2. die Leistungen bei Prämienfreistellung zum nächstmöglichen Termin, 3. ob und in welcher Höhe eine Teilentnahme möglich ist und welche Kosten dabei anfallen, 4. die Summe der bisher bezahlten Prämien. Diese Anfrage ist keine Kündigung. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] [Vor- und Nachname]
Stand: Oktober 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 165, 176 VersVG (Versicherungsvertragsgesetz im RIS), § 5 Abs. 6 VersStG (Versicherungssteuergesetz), § 27 Abs. 5 Z 3 EStG (Einkommensteuergesetz). Die Angaben sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.
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