Die GmbH beschränkt die Haftung der Gesellschaft – nicht die des Geschäftsführers. Wer Sorgfaltspflichten verletzt, den Insolvenzantrag zu spät stellt oder Abgaben nicht abführt, haftet nach § 25 GmbHG, § 9 BAO und § 67 ASVG mit dem Privatvermögen. Die D&O-Versicherung übernimmt Abwehr und berechtigte Ansprüche; die Schlüsselpersonen-Absicherung schützt den Betrieb, wenn die wichtigste Person ausfällt. Pecunia berät als unabhängiger Versicherungsmakler in Wien Geschäftsführer, Vorstände und Inhaber, welche Deckung sie tatsächlich brauchen.
Rund 213.000 GmbHs gibt es in Österreich – und jeder Geschäftsführer trägt dieselbe persönliche Haftung, ob im Konzern oder im Fünf-Personen-Betrieb. Die wichtigsten Fälle aus der Praxis:
Geschäftsführer schulden die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und haften der Gesellschaft solidarisch für Schäden aus Pflichtverletzungen. Die Ansprüche verjähren erst nach fünf Jahren.
Nach § 69 IO ist der Insolvenzantrag spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Wer zu spät handelt, haftet Gläubigern für den Vertrauensschaden – der häufigste D&O-Fall bei kleinen GmbHs.
Nach § 9 BAO und § 67 Abs. 10 ASVG haften Geschäftsführer persönlich für Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge, die wegen schuldhafter Pflichtverletzung uneinbringlich werden. Die Beweislast für ausreichende Mittel liegt beim Geschäftsführer.
Nach einem Gesellschafterstreit oder Verkauf fordern Mitgesellschafter oder neue Eigentümer Schadenersatz für Entscheidungen der Vergangenheit. 60 bis 70 Prozent aller D&O-Schadenfälle sind solche Innenhaftungsfälle.
Nach einer Insolvenz prüft der Masseverwalter systematisch, ob der Geschäftsführer Zahlungen nach Insolvenzreife geleistet oder Vermögen verschleudert hat – und klagt bei Anhaltspunkten.
Wer eine unternehmerische Entscheidung frei von sachfremden Interessen und auf angemessener Informationsgrundlage trifft, handelt nach § 25 Abs. 1a GmbHG pflichtgemäß – auch wenn sie sich als falsch erweist. Die Dokumentation entscheidet.
Eine D&O-Versicherung ist nur so gut wie ihre Rückwärtsdeckung, Nachmeldefrist und Ausschlüsse. Standardpolizzen für kleine GmbHs sind hier oft dünn.
Bei kleinen und mittleren Unternehmen hängt der Erfolg oft an einer oder zwei Personen: dem Gründer, der Technikerin, dem Verkaufsleiter. Ihr Ausfall trifft den Betrieb doppelt – menschlich und wirtschaftlich.
Eine Ablebens- oder Invaliditätsversicherung auf die Schlüsselperson, bei der das Unternehmen Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist. Die Leistung finanziert Ersatz, Überbrückung und Kredite. Prämien sind bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgabe, Leistungen Betriebseinnahme.
Fällt der Geschäftsführer oder Inhaber durch Krankheit oder Unfall aus, ersetzt die Personen-Betriebsunterbrechung fortlaufende Kosten und entgangenen Gewinn für eine vereinbarte Haftungszeit. Mehr auf unserer Seite zur Betriebsunterbrechung.
Untreue, Unterschlagung, Betrug oder Computermissbrauch durch eigene Mitarbeitende – und zunehmend auch Fake-President-Betrug. Die Vertrauensschadenversicherung ersetzt den Vermögensschaden des Betriebs.
Arbeitsunfall, Umweltschaden, Produkthaftung: Gegen Geschäftsführer wird schnell strafrechtlich ermittelt, auch bei fahrlässigen Delikten. Der Manager-Strafrechtsschutz übernimmt Verteidigungskosten – auch dort, wo die D&O nicht greift.
Je nach Beteiligung sind Sie nach ASVG oder GSVG pflichtversichert – mit unterschiedlichen Leistungen bei Krankheit, Unfall und Pension. Die private Absicherung von Einkommen, Berufsunfähigkeit und Alter gehört auf denselben Prüfstand wie die D&O.
Die direkte Leistungszusage mit Rückdeckungsversicherung ist für Gesellschafter-Geschäftsführer eine steuerlich attraktive Vorsorge – mit Bilanzfolgen. Details auf unserer Seite zur Wertpapierdeckung.
Hinweis: Haftungsfragen, Verjährungsfristen und die steuerliche Behandlung von Keyperson- und Rückdeckungsversicherungen hängen vom Einzelfall ab. Die Angaben beruhen auf dem Stand September 2026 und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung; wir stimmen die Gestaltung mit Ihrer Steuerberatung ab.
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